Eine Person (Mindestalter +16), die einen über 12 Wochen alten Hund hält, hat dies in der Gemeinde, in der sie ihren Hauptwohnsitz hat, binnen fünf Tagen zu melden.
Der Meldung anzuschließen sind:
- Nachweis über verpflichtende Sachkunde-Ausbildung
- Nachweis einer aufrechten Hundehaftpflichtversicherung
- die Chipnummer mit dem Hundepass
- Registrierungsbestätigung aus der Heimtierdatenbank
Sachkunde-Ausbildung (Dauer 6 Stunden)
Die Sachkunde-Ausbildung muss bereits VOR Anschaffung des Hundes absolviert werden.
Wo kann man die Sachkunde-Ausbildung absolvieren: Sachkundekurse
Kategorisierung der Hunde und die verpflichtende Ausbildung:
Kleine Hunde:
Nötige Ausbildung: > Sachkundeausbildung
Große Hunde: 40/20-Regelung:
Ein Hund gilt als groß, wenn er ausgewachsen eine Widerristhöhe von mindestens 40 cm oder ein Gewicht von mindestens 20 kg aufweist.
Ab dem vollendeten 12. Lebensmonat des Hundes ist eine Tierarztbestätigung über die Größe und das Gewicht des Hundes einzuholen und der Gemeinde binnen zwei Monaten vorzulegen, sofern dies nicht bereits vorher tierärztlich zweifelsfrei bestätigt werden kann.
Die Bestätigung über die positive Absolvierung der Alltagstauglichkeitsprüfung ist der Gemeinde spätestens bis zur Vollendung des 18. Lebensmonats des Hundes vorzulegen.
Nötige Ausbildung: > Sachkundeausbildung > Alltagstauglichkeitsprüfung
Hunde spezieller Rasse:
Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Terrier, Dogo Argentino, American Pit Bull Terrier, Tosa Inu sowie deren Kreuzung untereinander.
Hunde spezieller Rassen gelten immer als große Hunde und müssen die Alltagstauglichkeitsprüfung ablegen.
Für Hunde spezieller Rassen gilt eine Leinen- und Maulkorbpflicht im öffentlichen Raum sowie in nicht eingezäunten Freilaufflächen. Dies gilt unabhängig von der Größe und des Gewichts des Hundes.
Nötige Ausbildung: > Sachkundeausbildung > Alltagstauglichkeitsprüfung
Auffällige Hunde:
Eine Auffälligkeit besteht, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen von einem erhöhten Gefährdungspotential für Menschen und Tiere auszugehen ist.
Als auffällig gilt jedenfalls ein Hund, wenn
- die Alltagstauglichkeitsprüfung nicht fristgerecht bestanden wurde
- der Hund durch aggressives Verhalten (ohne Veranlassung) eine Bedrohung darstellt (z.B. bedrohliches Anspringen oder Hetzen)
- der Hund (ohne Veranlassung) einen Menschen (einmalig) verletzt hat
- der Hund ein Tier (ohne Veranlassung) wiederholt verletzt oder (einmalig) schwer verletzt hat
Es besteht Leinen- und Maulkorbpflicht an öffentlichen Orten, mit Ausnahme von eingezäunten Freilaufflächen. In nicht eingezäunten Freilaufflächen gilt Maulkorbpflicht.
Nötige Ausbildung: > Sachkundeausbildung > Alltagstauglichkeitsprüfung > Verhaltensmedizinische Evaluierung > Zusatzausbildung
Was passiert bei Nichteinhaltung der Pflichten?
Eine Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen führt zu Konsequenzen (von empfindlichen Verwaltungsstrafen - bis zu 7.000 Euro - bis hin zur Abnahme des Hundes).
Verhaltensübertretungen:
- Nichteinreichung bzw. verspätete Einreichung von Sachkundenachweis und Haftpflichtversicherung (bei Änderung der Polizze Vorlage innerhalb von 4 Wochen)
- Nichteinhaltung der allgemeinen Anforderungen des Hundehalters/der Hundehalterin
- Nichtbekanntgabe von Beendigung der Hundehaltung an die Gemeinde
- Nichtbeachtung der Entsorgung von Exkrementen
Im Ortsgebiet sind einige Gassi-Sackspender aufgestellt.
Weitere Informationen: Hundehaltung OÖ
Weitere Informationen/Kurse zur Alltagstauglichkeitsprüfung:
Hundetraining Leitner oder Hundesportverein St. Thomas