Die Strafregisterbescheinigung (früher: Leumunds-, Führungs- oder Sittenzeugnis oder sogenanntes polizeiliches Führungszeugnis) gibt Auskunft über die im Strafregister eingetragenen Verurteilungen einer Person bzw. darüber, dass das Strafregister keine solche Verurteilung enthält.
Sie kann nur der betreffenden Person, auf ihren Antrag hin, ausgestellt werden. Aus diesem Grund ist, neben dem persönlichen Erscheinen, die Mitnahme eines behördlichen Lichtbildausweises erforderlich.
Folgende Bescheinigungen können im Bürgerservice beantragt werden:
- Strafregisterbescheinigung gem. § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz
- Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“ gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz
- Strafregisterbescheinigung „Pflege und Betreuung“ gem. § 10 Abs. 1c Strafregistergesetz
Bitte beachten Sie, dass die genaue Bezeichnung der Stelle, bei welcher die Strafregisterbescheinigung vorgelegt werden muss, bei der Beantragung anzugeben ist (Bezeichnung des Adressaten wie Name oder Firmenwortlaut, die Straße samt Haus-, Stiegen- und Türnummer sowie die Postleitzahl, der Ort und der Staat).
Gebühren:
- Die Strafregisterbescheinigung dient nur zur Vorlage bei einer bestimmten Stelle (z. B. Arbeitgeber): € 23,10 Bundesgebühr (€ 21,- Eingabegebühr, Zeugnisgebühr entfällt + € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe)
- Die Strafregisterbescheinigung dient als Zeugnis gegenüber jedermann (die Angabe einer bestimmten Stelle entfällt): € 44,10 Bundesgebühr (€ 21,- Eingabegebühr + € 21,- Zeugnisgebühr + € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe)
- Strafregisterbescheinigung „Kinder- und Jugendfürsorge“: € 29,10 Bundesgebühr (€ 21,- Eingabegebühr + € 6,- Beilagengebühr + € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe)
- Strafregisterbescheinigung „Pflege und Betreuung“: € 29,10 Bundesgebühr (€ 21,- Eingabegebühr + € 6,- Beilagengebühr + € 2,10 Bundesverwaltungsabgabe)
Bitte beachten Sie, dass bei Beantragung von verschiedenen Strafregisterbescheinigungen (z.B. Strafregisterbescheinigung gem. § 10 Abs. 1 Strafregistergesetz + Strafregisterbescheinigung "Kinder- und Jugendfürsorge" gem. § 10 Abs. 1a Strafregistergesetz) die Vergebührung jeweils (für jede Art gesondert) erfolgt.
Spezielle Strafregisterbescheinigungen
- "Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge",
- "Strafregisterbescheinigung Pflege und Betreuung",
- "Strafregisterbescheinigung terroristische und staatsfeindliche Strafsachen sowie Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen“
erfordern eine entsprechende Bestätigung der Arbeitsstelle bzw. der Organisation, die in Papierform vorgelegt werden muss und die von der Behörde eingezogen wird.
Beilage zum Antrag auf Ausstellung einer Strafregisterbescheinigung
Eine Strafregisterbescheinigung kann auch online beantragt werden. Dafür benötigen Sie zwecks Feststellung der Identität den ID Austria Zugang. (Dies gilt jedoch nicht für die speziellen Bescheinigungen, diese können nur persönlich beantragt werden.)
Weitere Informationen finden Sie unter:
Zuständig:
Andrea Penzinger und Magdalena Gierlinger (Bürgerservice)
Stand September 2025